Mediation & Recht

Unterschiede zwischen juristischer und mediativer Konfliktbearbeitung

  • Das Recht sucht verallgemeinerbare, Mediation nach individuellen Lösungen.
  • Das Recht fragt nach Objektivität, Wahrheit, Schuld – die Mediation fragt nach subjektiver Sichtweise, Nützlichkeit (in Bezug auf eine Lösungsorientierung) und der Übernahme von Verantwortung.
  • Der Rechtsweg enteignet den Konflikt. Den Konfliktparteien droht, die Souveränität über den Konflikt (zeitlich; z.T. finanziell; Arten der Konfliktlösung) zu verlieren.
  • Eine komplexe Wirklichkeit wird auf ihre vergleichbaren, rechtlich relevanten Merkmale reduziert. Interessen können nur insoweit verfolgt werden, als sich dafür rechtliche Ansprüche formulieren lassen. Viele kreative Lösungen, auf den speziellen Einzelfall passend, fallen dabei unter den Tisch.
  • Es geht beim Recht um vorgegebene, objektive Rechtsnormen, die im besonderen Fall sehr weit entfernt von dem liegen können, was die Betroffenen selbst als „gerecht“, richtig, passend, wünschenswert, befriedigend erleben mögen. Die Betroffenen können selbst keine eigenen Kriterien für eine „gute Lösung“ aufstellen.

Mediation braucht Recht

  • Mediation kann und darf die Sphäre des Rechts nicht ignorieren.
  • Mediation spielt sich nicht in einem rechtsfreien Raum ab. Das Recht lässt jedoch Spiel und Freiräume für private Einigungen (Prinzip der Subsidarität). Dagegen gibt es objektive Straftatbestände, die von Rechts wegen (vom Staat) her verfolgt werden.
  • Werden rechtliche Aspekte nicht erkannt (oder wissentlich ignoriert), kann das unter Umständen das bestehende Machtungleichgewicht verstärken (Bsp.: Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Konflikte: wirtschaftliche Abhängigkeit von Ehepartnern). Recht hat auch eine Schutzfunktion für Schwächere.
  • Der Grundsatz der bestmöglichen Informiertheit der Parteien verlangt, dass sie sich in rechtlichen Fragen parteilich juristisch beraten lassen. Darauf müssen auch Mediatoren verweisen.
  • Ein Verzicht auf rechtliche Ansprüche zugunsten einer Interessen geleiteten Lösung muss ein bewusster Verzicht sein. Ein Verzicht auf die rechtlichen Ansprüche Dritter muss auch in der Mediation ausgeschlossen sein.
  • Die Alternative „Rückzug auf den Rechtsweg“ sollte als Option für eine gescheiterte oder ungünstige Vermittlung stets vor Augen gehalten werden.
  • Schriftliche Mediations- und Einigungsverträge sind Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien. Rechtlich vollstreckbar werden sie erst durch besondere Formen der Beurkundung.

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